Die Scheidung einer Ehe zieht in der Regel eine umfangreiche anwaltliche Beratung nach sich, die sich auch auf die Vertretung vor dem Familiengericht erstreckt, zumal hinsichtlich der Scheidungsangelegenheit vor dem zuständigen Amtsgericht Anwaltszwang besteht.
Im Rahmen der Scheidung einer Ehe sind vorrangig die Fragen nach der Trennungszeit, dem Versorgungsausgleich und der elterlichen Sorge für eventuell vorhandene Kinder zu klären.
Bereits bei Trennung der Eheleute besteht Bedarf zur Regelung des Kindesunterhalts, des Ehegattenunterhalts und des Umgangs mit den Kindern.
Auf Antrag wird der Zugewinnausgleich, d.h. der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwächse, vom zuständigen Amtsgericht geregelt.
In Eilfällen gibt es die Möglichkeit, bestimmte Angelegenheiten durch einstweilige Anordnungen vom zuständigen Familiengericht regeln zu lassen. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die elterliche Sorge für ein Kind, der Umgang eines Elternteils mit dem Kind und der Unterhalt.
Neben der Scheidung und den damit zusammenhängenden Angelegenheiten ergibt sich anwaltlicher Beratungsbedarf in verschiedenen anderen Bereichen, wie z.B. bei der Gestaltung von Eheverträgen.