OLG München, Urteil vom 01.06.2022 – 10 U 7382/21e
Verkehrsrecht: Haftung im Straßenverkehr bei Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn
Wird die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (130 km/h) deutlich überschritten, kommt eine Mithaftung des betreffenden Verkehrsteilnehmers in Betracht. Im konkreten Fall fuhr der auf dem linken Fahrstreifen fahrende Verkehrsteilnehmer (Kläger) mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h, während der andere Verkehrsteilnehmer (Beklagte) mit seinem Wohnmobil bei einer Geschwindigkeit von 95 bis 100 km/h von dem mittleren auf den linken Fahrstreifen wechselte. Der Gutachter stellte fest, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h das Unfallgeschehen hätte vermeiden können. Das Gericht verneinte eine Alleinhaftung des Beklagten und nahm eine Mithaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr an. Es kam letztlich zu einer Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Beklagten.