Inkasso

Inkasso


Die Realisierung von Außenständen im Wege des Mahnverfahrens oder Klageverfahrens ist für den Forderungsinhaber eine unangenehme, aber notwendige Angelegenheit. Der damit verbundene Aufwand an Zeit und Nerven lässt sich durch die Abgabe der Forderungsrealisierung an einen Rechtsanwalt einsparen, zumal die damit verbundenen Kosten grundsätzlich vom Schuldner zu tragen sind.

Ist eher damit zu rechnen, dass sich der Schulder nicht gegen die gerichtliche Geltendmachung der Forderung wehren wird, sollte das Mahnverfahren – und nicht das Klageverfahren – eingeleitet werden. In diesem Verfahren erhält der Forderungsinhaber schnell einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid), falls sich der Schuldner nicht gegen den Mahnbescheid oder – später – den Vollstreckungsbescheid durch fristgebundenen Widerspruch oder Einspruch zur Wehr setzt. Legt der Schuldner im Mahnverfahren allerdings Widerspruch/ Einspruch ein, geht der Rechtsstreit in das normale Klageverfahren vor dem zuständigen Prozessgericht über.

In den anderen Fällen bietet sich die sofortige Klageerhebung vor dem zuständigen Prozessgericht an. Allerdings ist hier zu beachten, dass bei einem Streitwert von bis zu EUR 600,00 zuvor ein obligatorisches Verfahren vor einer Schlichtungsstelle mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung durchlaufen werden muss. Dieses Schlichtungsverfahren kann umgangen werden, indem direkt das Mahnverfahren eingeleitet wird.

Die vom Forderungsinhaber verauslagten Gerichtskosten und die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts werden im Falle des Mahnverfahrens im Vollstreckungsbescheid festgesetzt und sind vom Schuldner zu erstatten. Bei einem erfolgreichen Klageverfahren werden diese Kosten zu Lasten des Schuldners in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt.

Zahlt der Schuldner nach einem Mahnverfahren bzw. Klageverfahren nicht freiwillig, können die titulierten Beträge (Hauptforderung, Zinsen und Kosten des Verfahrens) im Wege der Zwangsvollstreckung (Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Forderungspfändung etc.) beigetrieben werden.