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BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – 4 StR 231/22
Straßenverkehrsrecht: Anforderungen an die Feststellung drogenbedingter Fahrunsicherheit
Im Rahmen der Strafbarkeit einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit nach § 316 Strafgesetzbuch kann der entsprechende Beweis der Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Hinzu treten müssen aussagekräftige Beweisanzeichen, die im Einzelfall belegen, dass der Kraftfahrzeugführer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu steuern. Eine grob fehlerhafte und risikoreiche Fahrweise reicht nicht aus, diesen Schluss auf eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen, wenn der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug auf der Flucht vor der Polizei war und die Fahrweise sich auf den Fluchtwillen zurückführen lassen könnte.